Die Kommunikation per E-Mail
ist weder fristwahrend noch vertraulich!
Es besteht kein Anspruch auf Behandlung.
Rechtseingaben
können dem Gericht nur postalisch und via
anerkannte Zustellplattform
(elektronischer Rechtsverkehr),
jedoch nicht
mit E-Mail übermittelt werden.
Elektronischer Rechtsverkehr /
Parteieingaben
Seit dem 1. Januar 2011
sehen die schweizerischen Prozessordnungen neu die Möglichkeit der
elektronischen Übermittlung vor; insbesondere können die Parteien
elektronische Eingaben bei den Gerichten einreichen (unter Vorbehalt der
technischen Voraussetzungen; Art. 110 StPO, Art. 3 JStPO, und ÜbV, SR
272.1).
Eine elektronische Eingabe ist zwingend über eine
anerkannte Zustellplattform mittels "eGov Einschreiben" (insbesondere nicht
mit gewöhnlicher E-Mail) ausschliesslich an die dazu bestimmten
Gerichtsadressen e-sg@strafgericht-sz.ch (Straf- und Jugendgericht) oder
e-zmg@strafgericht-sz.ch
(Zwangsmassnahmengericht) zu richten und hat samt Beilagen im Portable Document Format (PDF) vorzuliegen.
Sie ist mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz über die elektronische
Signatur (ZertES, SR 943.03) zu versehen. Die Eingabe gilt erst dann als
erfolgt, wenn dem Absender der Empfang durch das betreffende
Informatiksystem mittels elektronischer Quittierung bestätigt worden ist
(Art. 91 Abs. 3 StPO und Art. 3 JStPO).
Für die Parteien stehen
grundsätzlich die Zustellplattformen der Firma PrivaSphere AG ("PrivaSphere")
und der Schweizerischen Post ("IncaMail") zur Verfügung. Aufgrund noch
fehlender Anerkennung der Interoperabilität zwischen den Plattformen
durch den Bund wird die elektronische Eingabe an das Straf- und
Jugendgericht sowie an das Zwangsmassnahmengericht vorläufig
ausschliesslich über PrivaSphere angeboten.
Eingaben, welche an eine falsche
Adresse, mit falscher Versandart wie etwa eine gewöhnliche E-Mail übermittelt werden oder aus
sonstigen Gründen nicht korrekt sind, sind weder rechtswirksam noch fristwahrend (bei E-Mail darüber hinaus auch nicht vertraulich) und es
besteht kein Anspruch auf Behandlung. Eine Zustellung kann im Übrigen
auch an den unterschiedlichen Grössenbeschränkungen der Plattformen oder
weiteren technischen Gegebenheiten wie fehlender Verfügbarkeit des
Internets scheitern.
Es ist Sache der einreichenden
Partei, die rechtswirksame Übermittlung nachzuweisen.
Erstmalige Benutzer müssen sich
vorgängig bei einer Zustellplattformen registrieren:
Bereits registrierte Benutzer
können sich direkt bei ihrer Zustellplattform einloggen:
Behördenmitteilungen
Weitere Informationen zur
elektronischen Zustellung durch das Gericht erfolgen, sobald dies
angeboten wird (d.h. frühestens Herbst 2011).
Weitere nützliche Hinweise